Bedingungen für medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche aktualisiert

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Schwangerschaftsabbrüche können in Deutschland künftig unter differenzierten strukturellen Anforderungen durchgeführt werden. Der G-BA hat beschlossen, dass für Einrichtungen, die ausschließlich medikamentöse Abbrüche anbieten, weniger strenge Vorgaben gelten als für solche mit operativen Verfahren. Diese Anpassung basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Sicherheit medikamentöser Methoden und soll die flächendeckende Versorgung verbessern. Für operative Eingriffe gelten weiterhin einheitliche Standards im ambulanten und stationären Bereich. Grundsätzlich müssen alle Einrichtungen die gesetzlichen Anforderungen zur Beherrschung von Notsituationen erfüllen.

Differenzierte Regelungen für medikamentöse und operative Verfahren

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die strukturellen Anforderungen an Einrichtungen angepasst, die ambulante Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Künftig werden die Voraussetzungen danach unterschieden, ob eine Einrichtung Schwangerschaftsabbrüche ausschließlich medikamentös oder auch operativ vornimmt.

Medikamentöse Abbrüche mit weniger strukturellen Vorgaben

Internationale Studien, Erfahrungen und Leitlinienempfehlungen belegen, dass bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen keine speziellen räumlichen oder apparativen Voraussetzungen erforderlich sind. Der G-BA berücksichtigt mit seiner Entscheidung, dass bei medikamentösen Abbrüchen mit zugelassenen Arzneimitteln regelmäßig keine Notwendigkeit für operative Interventionen besteht und dieses Verfahren mittlerweile ein sicheres Standardverfahren in der ambulanten Versorgung darstellt.

Einheitliche Standards für operative Eingriffe

Für ambulant durchgeführte operative Schwangerschaftsabbrüche kommen nur Einrichtungen in Betracht, die die Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren im niedergelassenen Bereich oder den AOP-Vertrag (Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) erfüllen. Der Bezug auf den AOP-Vertrag verdeutlicht, dass für operativ vorgenommene Abbrüche einheitliche Rahmenbedingungen im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus gegeben sein müssen.

Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland

  • Die Wahl der Methode für einen Schwangerschaftsabbruch ist bis zur 9. Woche p. m. in der Regel eine persönliche Entscheidung der Frau nach ärztlicher Beratung
  • Medikamentöse Abbrüche: Keine speziellen räumlichen oder apparativen Voraussetzungen nötig
  • Operative Abbrüche: Einrichtungen müssen Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren oder AOP-Vertrag erfüllen
  • Ziel der Anpassung: Flächendeckender Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen
  • Rechtliche Grundlagen: § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz und § 24b Absatz 1 Satz 2 SGB V

Bessere Versorgung durch angepasste Regelungen

„Die Anpassung der Anforderungen für Einrichtungen, die ausschließlich medikamentöse Abbrüche vornehmen, trägt zu einem besseren und flächendeckenden Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen und zur Versorgungssicherheit bei“, betont der G-BA in den tragenden Gründen zum Beschluss.

Grundsätzlich gelten für alle Einrichtungen weiterhin die Regelungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und des SGB V. Die notwendigen personellen und sachlichen Anforderungen – auch zur Beherrschung von Notsituationen – müssen erfüllt werden. Eine ausreichende ärztliche Überwachung und Nachbehandlung nach dem Eingriff muss gewährleistet sein.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

KI-gestützt, redaktionell bearbeitet nh

Quelle: G-BA-Fachnews vom 22. Juli 2025: Differenzierte Anforderungen an Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen

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