Der Transformationsfonds, ein wichtiger Baustein der Krankenhausreform, soll in Kürze aufgesetzt werden. Damit sollen Krankenhäuser bei Umstrukturierungen und Kooperationen im Sinne der Reform finanziell unterstützt werden.
Im Entwurf der „Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich“, kurz Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) wird detailliert beschrieben, welche Vorhaben künftig mit Hilfe des Fonds gefördert werden können.
Wie bereits im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) festgehalten ist, sind dabei bis zu 50 Milliarden Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren (2026–2035) vorgesehen. Das KHVVG wurde Ende 2024 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und ist mittlerweile in Kraft getreten.
Die bundesseitige Hälfte der geplanten Finanzierungssumme soll aus den Liquiditätsreserven des Gesundheitsfonds gespeist werden. Die andere Hälfte sollen die Bundesländer zusätzlich zu ihren landeseigenen Investitionsmitteln für Krankenhäuser bereitstellen.
Der Fonds soll beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) angesiedelt werden. Dieses entscheidet über die Anträge und zahlt die bewilligten Fördermittel an die antragstellenden Länder aus.
Die Rechtsverordnung soll voraussichtlich am 14. Februar im Bundesrat behandelt und beschlossen werden. Ziel sei, die Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten zu lassen, damit notwendige Vorbereitungen für die Inanspruchnahme des Fonds getroffen werden können, schreibt Michael Weller, Abteilungsleiter für Gesundheitsversorgung, Krankenversicherung im Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem Brief an die Gesundheitsverbände.
Ziel sei, dass die Bundesländer im zweiten Halbjahr 2025 entsprechende Förderanträge stellen können. Die Gesundheitsverbände können ihre zugehörigen Stellungnahmen bis spätestens zum 24. Januar beim BMG einreichen.
Für welche Vorhaben ist die Förderung vorgesehen?
Grundsätzlich sind Vorhaben förderfähig, die eine standortübergreifende Konzentration von Krankenhäusern anstreben. Dabei können auch bundeslandübergreifende Vorhaben gefördert werden. Im Vordergrund steht dabei, dass die Kliniken mit den Umstrukturierungen die im KHVVG neu geregelten Qualitätskriterien und die geplanten Mindestvorhaltezahlen für bestimmte Leistungsgruppen erreichen können. Letztere müssen noch durch eine ausstehende Rechtsverordnung bis spätestens Ende Dezember 2025 definiert werden.
Förderfähig sind etwa Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie weitere Kosten für Maßnahmen, die für die Umsetzung der Vorhaben benötigt werden. Ausgaben zur Angleichung der digitalen Infrastruktur, etwa Wechsel von Krankenhausinformationssystemen (KIS), sind förderfähig, wenn sie erforderlich sind und die Interoperabilität fördern sowie die IT-Sicherheit der Kliniken verbessern sollen.
Weiter können Kliniken finanziell durch den Fonds unterstützt werden, wenn sie zu einer sektorübergreifenden Versorgungseinrichtung umgewandelt werden.
Neben der Finanzierung von baulichen Maßnahmen soll auch die Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Kliniken gefördert werden. Dazu gehört auch die Einrichtung robotergestützter Telechirurgie. Die Förderung soll die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler IT- und kommunikationstechnischer Systeme umfassen. Auch Kosten entsprechender Personalmaßnahmen werden demnach berücksichtigt.
Weiter sollen Vorhaben gefördert werden, die die Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken vorsehen. Voraussetzung ist, dass sowohl Hochschulkliniken als auch Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, gemeinsam beteiligt sind.
Doppelstrukturen sollen abgebaut werden
Ebenfalls im Sinne des KHVVG sollen Vorhaben zur Bildung regional begrenzter Krankenhausverbünde zum Abbau von Doppelstrukturen gefördert werden können. Voraussetzung ist, dass diese wettbewerbsrechtlich zulässig sind.
Allerdings hat der Gesetzgeber im KHVVG eine Ausnahmeregelung für die Zusammenlegung und Standortkonzentration von Kliniken im Sinne der Krankenhausreform erlassen. Demnach können Kliniken bis Ende 2030 unter bestimmten Voraussetzungen ohne eine wettbewerbsrechtliche Prüfung fusionieren.
Darüber hinaus sind auch Bestrebungen förderfähig, die integrierte Notfallstrukturen aufbauen. Zudem können auch zusätzliche Ausbildungskapazitäten in Kliniken, etwa in der Pflege oder Kinderkrankenpflege gefördert werden. Diese Regelung gilt aber nur bei Vorhaben, die zur Erfüllung der Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen umgesetzt werden sowie für die Bildung von Krankenhausverbünden.
Neben diesen Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen ist der Transformationsfonds auch für die Finanzierung zur dauerhaften Schließung einer Klinik oder einen Teil einer Klinik vorgesehen. Dies gilt insbesondere für Gebiete mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten.
Die Kosten können die Schließung, den Abbau oder Rückbau sowie Personal- und weitere Maßnahmen umfassen, sofern sie zwingend notwendig für die Schließung sind. Ausgenommen ist die Förderung von Schließungen, wenn sich damit die Versorgung der Bevölkerung verschlechtern würde.
Reine bauliche Instandhaltung von Kliniken nicht förderfähig
Grundsätzlich ist der Fonds nicht dafür angedacht, überwiegend bestehende Strukturen lediglich zu erhalten. Weiter ist ein Vorhaben dem Verordnungsentwurf zufolge nur förderfähig, wenn es mit dem Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist. Wenn ein Vorhaben bereits durch ein anderes Gesetz oder Förderprogramm gefördert wird, kann es nicht durch den Transformationsfonds gefördert werden.
Zudem sind Kosten nicht förderfähig, die nach Stilllegung akutstationärer Bereiche benötigt werden, um etwa Gebäude weiter zu finanzieren. Abgesehen davon sind Kosten für die Abwicklung von Verträgen, die nicht unvermeidbar sind. Nicht förderfähig sind darüber hinaus Vorhaben, deren Umsetzung bereits vor dem 1. Juli 2025 begonnen haben.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Bundesländer sollen Anträge zur Umstrukturierung im Sinne des Transformationsfonds über ein Onlineportal ausschließlich digital stellen können. Das BAS soll dieses Portal neu errichten. Die Länder sollten weitgehend prüfen können, welche Fördervorhaben sie über den Fonds finanzieren wollen, deswegen werden nur „wenige Unterlagen vorzulegen, bzw. hochzuladen sein“, heißt es aus dem BMG.
Tatsächlich sind es in der Auflistung des Verordnungsentwurfs einige geforderte Dokumente. Die Länder müssen hierfür unter anderem das Vorhaben beschreiben, eine Aufstellung der Kosten mitliefern, sowie den voraussichtlichen Beginn und den Abschluss des Vorhabens inklusive der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens nennen.
Quelle: aerzteblatt.de (bearbeitet)